ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERTRAGSABSCHLÜSSE VON OCEAN MAPS GMBH MIT UNTERNEHMERN

Für die laut Bestellschein vom Vertragspartner erworbenen Produkte und zu erbringenden Leistungen gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der Ocean Maps GmbH (im Folgenden die „Gesellschaft“).

Die AGB sind Bestandteil jeglicher bei der Gesellschaft eingereichter Bestellscheine und regeln die Geschäftsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem Vertragspartner zum einen im Zusammenhang mit der Überlassung der und der Nutzungsrechtseinräumung an der von der Gesellschaft entwickelten Software „REEF INTERACTIVE“ (im Folgenden die „Software“) sowie den im Gegenzug vom Vertragspartner zu erbringenden Vermarktungsdienstleistungen für die Software (im Folgenden „Kooperationspartnerschaft“) und zum anderen im Zusammenhang mit der Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen über den Verkauf der Software an Endkunden (im Folgenden „Vertriebspartnerschaft“). Teil 1 der AGB („Kooperation“) gilt ausschließlich für die Kooperationspartnerschaft, Teil 2 der AGB („Vertrieb“) gilt ausschließlich für die Vertriebspartnerschaft. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB, insbesondere Teil 3, gelten sowohl für Vertriebs- als auch für Kooperationspartnerschaften.

Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Durch Abgabe einer Bestellung anerkennt der Vertragspartner ausdrücklich die Gültigkeit dieser AGB. Abweichungen von diesen AGB gelten nur insoweit, als sie von den Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurden. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn die Gesellschaft diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Erfüllungshandlungen der Gesellschaft stellen keine Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dar.

Die Gesellschaft ist nur bereit, Verträge nach Maßgabe dieser AGB abzuschließen, die ohne erneuten Hinweis auch für die weiteren Geschäfte mit dem Vertragspartner gelten. Die Anwendung abweichender Bedingungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Sollten einzelne Bedingungen schriftlich abgeändert werden, so bleiben sämtliche nicht abgeänderten Bedingungen für beide Teile bindend. Abänderungen gelten nur für das Geschäft, für welches sie vereinbart wurden. Mündliche Absprachen binden die Gesellschaft nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Gesellschaft.

TEIL 1 – KOOPERATION

1. NUTZUNG DURCH DEN VERTRAGSPARTNER

(1) Der Vertragspartner ist berechtigt, nach Maßgabe von Punkt 1 (2) bis (4) sowie Punkt 2 die Software für eigene Zwecke, beschränkt auf die ihr zugewiesenen regionalen Tauchspots laut Bestellschein, insbesondere für Briefings, Präsentationen und andere im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit einer Tauchbasis üblichen Tätigkeiten, am auf dem Bestellschein angegebenen Standort einzusetzen (im Folgenden die „Kooperation“). Im Gegenzug ist der Vertragspartner verpflichtet, die Leistungen der Gesellschaft und die Nutzung der Software durch den Vertragspartner nach Maßgabe des Punktes 3 dieser AGB zu bewerben.

(2) Der Vertragspartner hat das Recht, die Software in einer Serverversion als Office Zugang sowie für individuelle Nutzer freischalten zu lassen, die sich am Standort im regulären Tauchbasenbetrieb für den Vertragspartner befinden und im Auftrag des Vertragspartners tätig werden.

(3) Damit die Software in der den Tauchplätzen für den Vertragspartner entsprechenden Anzahl laut Bestellschein freigeschaltet werden kann, gibt es zwei Möglichkeiten: entweder legt der Vertragspartner für die jeweiligen Nutzer die erforderlichen Accounts über die Homepage der Gesellschaft selbst an und übermittelt an die Gesellschaft gleichzeitig eine Liste mit der Anzahl und den Namen der jeweiligen Nutzer, oder übermittelt der Vertragspartner an die Gesellschaft die für die Registrierung der einzelnen Nutzer erforderlichen Daten durch Ausfüllen der entsprechenden Felder auf dem Bestellschein. Der Vertragspartner erhält daraufhin einen Lizenzschlüssel, der die Anzahl der von dem Vertragspartner benötigten Lizenzen für Server- und Client-Software festlegt. Ändert sich die Anzahl der notwendigen Lizenzen, so wird der Lizenzschlüssel entsprechend angepasst. Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich, dass die Software von den Nutzern ordnungsgemäß nach Maßgabe dieses Vertrages im Rahmen der regulären Tätigkeiten des Vertragspartners eingesetzt wird.

(4) Auf der Homepage der Gesellschaft wird der Vertragspartner in Verbindung mit den von ihr angegebenen Nutzern dargestellt und sichtbar gemacht.

(5) Bei jeglicher Verwendung der Software muss der Vertragspartner die Nutzung deutlich mit dem Namen der Gesellschaft kennzeichnen und aktiv darauf hinweisen, dass es sich bei der Software um ein im Eigentum der Gesellschaft stehendes Produkt handelt. Ebenso muss immer das Logo der Gesellschaft sichtbar gemacht werden.

2. NUTZUNGS-/IMMATERIALGÜTERRECHTE

(1) Mit Vertragsabschluss erhält der Vertragspartner das nicht ausschließliche Recht, die Software für die in diesen AGB definierten Zwecke während der Dauer des Vertragsverhältnisses unentgeltlich zu nutzen. Die Software darf nur in der durch die Gesellschaft zur Verfügung gestellten, nicht aber in einer abgeänderten, übersetzten, bearbeiteten oder umgestalteten Form verwendet werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Sourcecode oder eine Entwicklungsdokumentation zur Software zu erhalten, zu verwenden oder zu prüfen.

(2) Der Vertragspartner darf die Software nur für die Zwecke seiner Geschäftstätigkeit im Bereich des unter Punkt 1 beschriebenen Nutzungsrahmens zur Erbringung der von ihm angebotenen Dienstleistungen verwenden.

(3) Der Vertragspartner darf weder selbst noch durch Dritte den Objektcode modifizieren, entziffern, dekompilieren oder den Sourcecode durch Reverse Engineering oder in anderer Weise herstellen beziehungsweise versuchen herzustellen, mit Ausnahme der Fälle in denen dies gemäß § 40d UrhG zur Herstellung der Interoperabilität oder zur Sicherstellung der Fehlerbehebung notwendig ist. Vor einer Dekompilierung der Software hat der Vertragspartner die Gesellschaft schriftlich mit angemessener Frist aufzufordern, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn diese Aufforderung trotz schriftlicher Fristsetzung erfolglos bleibt, ist der Vertragspartner im vorgenannten Sinn zur Dekompilierung berechtigt.

(4) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software an Dritte zu veräußern, zu vermieten, zu übergeben oder in sonstiger Art und Weise zugänglich zu machen. Der Vertragspartner ist auch nicht berechtigt, Dritten an der Software Werknutzungsrechte oder Werknutzungsbewilligungen, Sublizenzen oder sonstige Nutzungsrechte einzuräumen. Untersagt sind ferner jede nicht ausdrücklich erlaubte Vervielfältigung, Verbreitung und Zurverfügungstellung der Software.

(5) Dem Vertragspartner ist es untersagt, Weiterentwicklungen und Erweiterungen der Software ohne Zustimmung der Gesellschaft zu entwickeln und zu programmieren. Dem Vertragspartner ist es im weiteren untersagt, die Software für die Entwicklung und Herstellung eines eigenen Produkts nachzuahmen, oder auf Grundlage der Software ein ähnliches Computerprogramm oder eine sonstige ähnliche technische Anwendung zu entwickeln, oder die Software auf welche Art auch immer sonst als Vorlage oder Anregung für das Entwickeln ähnlicher Computerprogramme, Apps oder sonstiger technischer Lösungen zu benützen.

(6) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die rechtswidrige Nutzung der Software und jeden sonstigen unbefugten Zugriff auf die Software durch Kunden, Geschäftspartner oder sonstige Dritte durch geeignete technische, organisatorische oder bauliche Vorkehrungen und technische Schutzmaßnahmen zu verhindern. Zu diesem Zweck wird der Vertragspartner unter anderem die Nutzer der Software gemäß Punkt 1 (3) auffordern, die Software nur so zu verwenden, als dies nach Maßgabe des Nutzungsrahmens gemäß Punkt 1 dieser AGB notwendig ist, und sicherstellen, dass die Software von den Nutzern auch nur ordnungsgemäß unter Wahrung der Rechte der Gesellschaft eingesetzt wird.

3. ÖFFENTLICHKEIT

(1) Im Rahmen der Kooperation hat sowohl der Vertragspartner als auch die Gesellschaft das Recht, die Kooperation in allen Medien öffentlich zu machen. Ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen sind von der Veröffentlichung ausgenommen.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen, Texte, Logos und Materialien für die Bewerbung der Leistungen der Gesellschaft und der Kooperation zu verwenden. Es dürfen dabei jedoch keinerlei Veröffentlichungen in Medien aktiv umgesetzt werden, die zum Schaden der Gesellschaft sein könnten. Die von der Gesellschaft für die Veröffentlichung zur Verfügung gestellten Materialien werden entweder per E-Mail übermittelt, oder auf der Homepage der Gesellschaft zum Download bereitgestellt. Die Marketingmaterialien werden eindeutig als solche gekennzeichnet. Eine Verwendung anderer oder durch den Vertragspartner selbst erstellter Materialien ist nicht zulässig, es sei denn dies wurde von der Gesellschaft freigegeben. Die Freigabe muss schriftlich erfolgen. Die Kosten für die jeweiligen Medien, Anzeigen, etc. trägt der Vertragspartner selbst. Ausnahmen daraus müssen schriftlich mit der Gesellschaft abgestimmt sein.

(3) Der Vertragspartner kann im Rahmen der Internetseiten und Software der Gesellschaft dargestellt werden. Der Inhalt und die optische Darstellung werden von der Gesellschaft vorgegeben. Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, die von dem Vertragspartner übermittelten Informationen, Texte, Logos, Bilder oder andere Unterlagen zu nutzen beziehungsweise öffentlich zu machen.

(4) Der Vertragspartner leistet der Gesellschaft Gewähr dafür, dass die von ihm erstellten oder zur Verfügung gestellten Inhalte, wie etwa Texte, Grafiken, Konzepte, Fotos und dergleichen, nicht in irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere in Marken-, Urheber- oder sonstige Verwertungsrechte eingreifen und den gesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere dem E-Commerce-Gesetz entsprechen und hält die Gesellschaft diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos.

(5) Verfügt der Vertragspartner über eine eigene Internetseite, verpflichtet er sich die Kooperation auf deren Startseite deutlich sichtbar zu machen und dafür die von der Gesellschaft vorgegebenen Informationen und Unterlagen zu verwenden.

(6) Verfügt der Vertragspartner über einen eigenen Newsletter, verpflichtet er sich die Kooperation in dessen Rahmen anzukündigen und zu bewerben. Die Inhalte der Newsletter sind gemeinsam mit der Gesellschaft zu erarbeiten. Es sind die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Informationen und Unterlagen von dem Vertragspartner zu verwenden.

(7) Der Vertragspartner verpflichtet sich in seinen Geschäftsräumlichkeiten die von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Poster, Plakate, Flyer, Voucher und Aufkleber deutlich sichtbar anzubringen beziehungsweise auszulegen. Zusätzlich werden auf den von dem Vertragspartner verwendeten Booten ebenso die vorgesehenen Unterlagen zur Kennzeichnung der Kooperation angebracht und ausgelegt.

(8) Der Vertragspartner wird ausschließlich die von der Gesellschaft bereitgestellten Unterlagen nutzen.

4. VERWENDUNG VON KARTEN

Die von der Gesellschaft im Rahmen der Kooperation zur Verfügung gestellte Software und die darin enthaltenen Karten dürfen ausschließlich in der von der Gesellschaft vorgegebenen Form für die in diesen AGB festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder sonstige Zurverfügungstellung der Karten als Ganzes oder eines wesentlichen Teils derselben, unabhängig davon ob analog oder digital, ist untersagt.

5. FEEDBACK

Im Rahmen der Kooperation ist der Vertragspartner verpflichtet, einmal am Ende eines jeden Kalendermonats Feedback an die Gesellschaft in Schriftform über die Marktlage und die Marktentwicklung zu übermitteln. Speziell soll Feedback zur Nutzung der Software und Kartenmaterialien, insbesondere zur Nützlichkeit für den Betrieb in Tauchbasen übermittelt werden, damit die Gesellschaft in der Lage ist, Verbesserungen und Optimierungen vorzunehmen. Hat der Vertragspartner auch eine Vertriebsvereinbarung abgeschlossen, hat er darüber hinaus zum Verkaufsgeschehen in seinem Betrieb und hinsichtlich der Nutzung von Software und Kartenmaterialien auch zur Usability durch die Kunden zu berichten.

6. HAFTUNG

(1) Da die Software kostenlos zur Verfügung gestellt wird, schließt die Gesellschaft, soweit gesetzlich zulässig, jegliche Gewährleistung aus, einschließlich aber nicht begrenzt auf jegliche Haftung für die Zusicherung der Marktüblichkeit, die Eignung für einen bestimmten Zweck und das Vorliegen bestimmter Funktionen. In Bezug auf die Software wird weder eine Garantie auf Nichtübertretung, Eigentumsrecht, oder Freiheit von Einwirkungen Dritter gewährt. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit der Software liegt bei dem Vertragspartner. Der Vertragspartner ist allein dafür verantwortlich, dass die Software den speziellen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht. Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Verantwortung für die Auswahl der Software oder die Ergebnisse, die sich mit der Software oder den damit zusammen benutzten Gegenständen erzielen lassen.

(2) Die Gesellschaft übernimmt keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Installation, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedienung, Verseuchung mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, oder anormale Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.

(3) Die Gesellschaft leistet insbesondere keine Gewähr für eine bestimmte Verkehrsfähigkeit, Tauglichkeit oder Eignung der Software zu einem bestimmten Zweck. Die Einsatzfähigkeit der Software für die kundenspezifischen Anwendungen ist daher allein in der Verantwortung der Tauchbasis. Die im Rahmen des jeweils vereinbarten Leistungsumfanges der Software zur Verfügung gestellten virtuellen Unterwasserkarten wurden auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Unterwassermappingverfahrens entwickelt. Unterwasserregionen sind aufgrund verschiedenster Faktoren einem ständigen Wandel unterworfen. Die Gesellschaft übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die in der Software dargestellten Unterwasserregionen und -karten den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen.

(4) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

TEIL 2 – VERTRIEB

7. VERMITTLERSTELLUNG UND AUFGABEN DES VERTRAGSPARTNERS

(1) Der Vertragspartner ist ermächtigt Nutzungsverträge zwischen der Gesellschaft und einem Kunden über die Software zu vermitteln, soweit dieser eines der Vermittlungsmodelle gemäß Punkt 8 der AGB im Bestellschein angegeben hat. Der Vertragspartner ist jedoch nicht zum Abschluss von Verträgen im Namen und/oder auf Rechnung der Gesellschaft berechtigt. Der Vertragspartner wird somit für die Software lediglich die Gelegenheit zum Vertragsschluss zwischen der Gesellschaft und dem Kunden vermitteln, nicht aber Vertragsabschlüsse durchführen.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Software gegenüber seinen Kunden aktiv zu vermarkten. Er hat dazu auf der eigenen Website auf die Gesellschaft und die Software hinzuweisen und unter anderem einen Link zu platzieren, der direkt auf die Website der Gesellschaft führt, über welche die App erworben werden kann.

(3) Der Vertragspartner ist weiter verpflichtet, den Bekanntheitsgrad der Gesellschaft und der Leistungen bestmöglich zu erhöhen, sich um die Gewinnung neuer Kunden für die Leistungen zu bemühen, diese Kunden zu beraten und die Gelegenheit zum Vertragsschluss zwischen der Gesellschaft und dem Kunden zu vermitteln. Der Vertragspartner wird diese Verpflichtung unter Beachtung allfälliger allgemeiner Anweisungen von der Gesellschaft sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrnehmen.

8. VERGÜTUNG DES VERTRAGSPARTNERS

(1) Es gibt zwei Vermittlungsmodelle für die Vermittlungsleistungen des Vertragspartners nach Punkt 7, die jeweils unterschiedlich abgegolten werden:

(i) Der Vertragspartner kann eine bestimmte Anzahl von Voucher Codes bestellen, für die eine Kaution von 1€ pro Voucher Code zu entrichten ist. Der Vertragspartner überlässt einem interessierten Kunden einen solchen Voucher Code, der sich mit dem darin enthaltenen Lizenzschlüssel über die Website der Gesellschaft registrieren und die Software herunterladen kann. Für jeden von einem Kunden so aktivierten Voucher Code erhält der Vertragspartner eine Gutschrift von 1,50€. Im ersten Kalenderjahr nach Vertragsbeginn erhält der Vertragspartner für jeden Kauf, der über diesen Lizenzschlüssel getätigt wird, eine Provision in Höhe von 15% des Netto-Umsatzes, wobei als Netto-Umsatz sowohl die vom Kunden zu entrichtende Lizenzgebühr für die Nutzung der Software als auch für den Download einzelner Karten berücksichtigt werden.

(ii) Der Vertragspartner kann eine bestimmte Anzahl an Prepaid Voucherkarten zu den auf dem Bestellschein festgelegten Preisen bestellen. Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Prepaid Voucherkarten auf eigene Rechnung und im eigenen Namen zu frei festgelegten Verkaufspreisen an Kunden weiterzuverkaufen. Der Vertragspartner ist bei Festsetzung der Verkaufspreise frei. Die Gesellschaft gibt ihm unverbindlich empfohlene Verkaufspreise, die sich an der Marktüblichkeit orientieren, gesondert bekannt, wobei die Gesellschaft diese Preise jederzeit unter Einhaltung einer Benachrichtigungsfrist von 30 Tagen anpassen kann. Die Vergütung besteht in dem Fall in der Handelsspanne, darüber hinaus steht dem Vertragspartner keine Provision oder sonstige Beteiligung am Umsatz zu.

(2) Die Provisionen können von der Gesellschaft mit dem Entgelt für die Käufe von Prepaid Voucherkarten oder sonstigen vom Vertragspartner für Leistungen der Gesellschaft zu entrichtenden Entgelten aufgerechnet werden.

9. VERKAUF VON TAUCHKARTEN

(1) Die Gesellschaft bietet Karten und Kartenausschnitte auch analog an. Für eine Bestellung von analogen Karten sind auf dem Bestellschein die konkrete Bezeichnung der Karte, die gewünschte Anzahl und die Größe zu spezifizieren. Die Preise zum Bezug analoger Karten richten sich, sofern vorhanden, nach den auf dem Bestellschein angegebenen Preisen, andernfalls sind sie bei der Gesellschaft zu erfragen.

(2) Der Vertragspartner ist ausschließlich berechtigt, die analogen Karten und Kartenausschnitte an Kunden weiterzuverkaufen. Sämtliche sonstige Verwertungsrechte an den Karten und Kartenausschnitten verbleiben allerdings bei der Gesellschaft. Der Vertragspartner ist daher insbesondere nicht berechtigt, die Karten oder Kartenausschnitte zu vervielfältigen, zu bearbeiten, öffentlich wiederzugeben, der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und insbesondere nicht in Print- oder Online-Medien zu veröffentlichen.

(3) Der Vertragspartner ist bei Festsetzung der Verkaufspreise frei. Die Gesellschaft gibt ihm unverbindlich empfohlene Verkaufspreise, die sich an der Marktüblichkeit orientieren, gesondert bekannt, wobei die Gesellschaft diese Preise jederzeit unter Einhaltung einer Benachrichtigungsfrist von 30 Tagen anpassen kann.

TEIL 3 – ALLGEMEINES BESTIMMUNGEN

10. ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN

(1) Sobald ein Bestellschein von der Gesellschaft angenommen wurde, zahlt der Vertragspartner die gesamten hierin festgelegten Kosten vollständig, außer dies ist im Folgenden anderweitig festgelegt. Alle Zahlungen, die hierunter fällig werden, gelten in Euro exklusive Umsatzsteuer, soweit nicht anderes im Bestellschein angegeben ist.

(2) Wird die Zahlung nicht rechtzeitig vorgenommen, hat die Gesellschaft das Recht, gesetzliche Verzugszinsen für den nicht gezahlten Restbetrag ab Fälligkeit zu verrechnen. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendigen Mahn- und Inkassospesen gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung der Inkassoinstitute beziehungsweise dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(3) Der Vertragspartner ist grundsätzlich nicht berechtigt wegen Gegenforderungen oder Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit nicht im Einzelnen ausdrücklich anders geregelt.

11. GEHEIMHALTUNGSVERPFLICHTUNG

(1) Sämtliche Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Auskünfte und Daten, die zwischen den Vertragsparteien sowie ihren bevollmächtigten oder sonstigen Personen (Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Unternehmens- oder Finanzberatern), sei es schriftlich, mündlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung gegeben oder überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden („vertrauliche Informationen“), werden wechselseitig streng vertraulich behandelt und geheim gehalten.

(2) Die Gültigkeit dieser Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zeitlich unbeschränkt fort.

12. VERTRAGSSTRAFE

(1) Jegliche Vervielfältigung, Änderung oder Nutzung der Karten als Ganzes oder einzelner Elemente daraus in einem anderen Rahmen als dem von der Gesellschaft in diesen AGB vorgegebenen ist dem Vertragspartner untersagt und ist dieser verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dieses Verbot auch beim Einsatz der Software in seinem Betrieb nicht verletzt wird.

(2) Für jede Verletzung dieser Bestimmung, oder jede sonstige missbräuchliche Verwendung der Karten oder der Software wird eine Vertragsstrafe in der Höhe von € 30.000,- (dreißigtausend) ohne Nachweis eines Schadens und unabhängig vom Verschulden des Vertragspartners zur Zahlung an die Gesellschaft fällig. Das Recht der Gesellschaft, den Ersatz eines durch die Verletzung entstandenen darüber hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.

13. BEGINN, DAUER, KÜNDIGUNG

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Tag der Bestätigung der Bestellung durch die Gesellschaft und wird befristet auf 2 Jahre abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis verlängert sich danach jeweils automatisch um 1 weiteres Jahr, sofern es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten vor Vertragsende durch eine der Parteien schriftlich gekündigt wird.

(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden. Die Gesellschaft ist zur Beendigung aus wichtigem Grund insbesondere bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, bei für die Reputation der Gesellschaft oder die Software nachteiligem Verhalten des Vertragspartners oder bei einem schlechten Image des Vertragspartners berechtigt.

(3) Alle von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Materialien müssen bei Vertragsbeendigung unverzüglich an die Gesellschaft zurückgegeben werden. Für Prepaid Voucherkarten und analoge Karten, die vom Vertragspartner gekauft wurden, erstattet die Gesellschaft bei Rückgabe in unversehrter Form den Kaufpreis. Jegliche weitere Nutzung der Software, der Karten und sonstiger Materialien der Gesellschaft oder Kopien davon ist nach Vertragsbeendigung untersagt.

14. KEIN WETTBEWERBSVERBOT

Durch den Vertrag mit dem Vertragspartner wird die Gesellschaft nicht darin beschränkt die Software uneingeschränkt zu verwerten und insbesondere Lizenzen an jegliche Parteien zu vergeben. Der Vertragspartner stimmt insbesondere ausdrücklich zu, dass die Gesellschaft auch zusätzliche Kooperationsvereinbarungen jeglicher Art, und daher auch mit Anbietern von Konkurrenzdienstleistungen und -produkten, eingehen wird. Die Gesellschaft wird durch das Vertragsverhältnis in ihrer Geschäftstätigkeit in keiner Weise eingeschränkt.

15. HAFTUNG

(1) Die Haftung der Gesellschaft gegenüber dem Vertragspartner für Schäden oder sonstige Nachteile aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB, insbesondere für Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe des Teil 1. und Teil 2. der AGB, gleichgültig aus welchem Grund, ist ausgeschlossen.

(2) Die Gesellschaft haftet dem Vertragspartner nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten für die dadurch entstehenden Schäden. Die Gesellschaft haftet dem Vertragspartner nicht für entgangenen Gewinn, den Ersatz indirekter Schäden oder Mangelfolgeschäden aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.

16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, offenkundige Irrtümer (Schreib- und Rechenfehler) auf Angeboten, Kostenvoranschlägen, Lieferscheinen, Rechnungen etc. jederzeit zu korrigieren.

(3) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, oder für den Fall, dass diese AGB unbeabsichtigte Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame Bestimmung, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des Zwecks dieser AGB vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser AGB die Unwirksamkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre.

(4) Diese AGB gemeinsam mit dem Bestellschein bilden die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien und ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen oder Abmachungen zwischen den Parteien den Gegenstand dieser Vereinbarung betreffend. Sie kann nur durch ein Schriftstück, das durch beide Parteien unterzeichnet wird, geändert werden. Das Vorangehende gilt auch bei Verzicht auf die vorgeschriebene Schriftform.

(5) Auf dieses Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen anwendbar.

(6) Für den Fall von Rechtsstreitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis, insbesondere auch über Gültigkeit dieser AGB, vereinbaren die Vertragsteile unter Verzicht auf einen allfälligen anderweitigen ordentlichen Gerichtsstand die ausschließliche Zuständigkeit des zuständigen Gerichtes in der Stadt Salzburg.